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  • · Fachbeitrag · Fortbildungspflicht

    Fortbildungs-Richtlinie überarbeitet:Worauf Ärzte jetzt achten sollten!

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie zur Fortbildungspflicht der Fachärztinnen und Fachärzte im Krankenhaus überarbeitet. Unklarheiten zum betroffenen Personenkreis, zu Zeitraum und Umfang der Fortbildungsverpflichtung sowie zum Nachweisverfahren wurden konkretisiert. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2013. |

    Hintergrund

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist das oberste Beschlussorgan der Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen. Er bestimmt unter anderem den Leistungskatalog für die rund 70 Mio. GKV-Versicherten. Nach § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V ist er verpflichtet, für zugelassene Krankenhäuser Beschlüsse über die zu erbringenden Fortbildungsnachweise der Ärzte zu fassen. Die entsprechenden Richtlinien haben Normcharakter und sind daher bindend.

    Für wen gilt die Fortbildungspflicht?

    Wie bisher gilt die Fortbildungspflicht für alle Fachärzte an „zugelassenen“ Krankenhäusern, also an solchen, die im Krankenhausplan eines Bundeslandes verzeichnet sind oder Versorgungsverträge mit den Krankenkassen geschlossen haben.