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  • · Fachbeitrag · Krankenhausfinanzierung

    Selbstverwaltung beschließt Krankenhausentgeltkataloge 2018

    | Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) haben für 2018 den Fallpauschalenkatalog (DRG-Katalog) für Krankenhäuser vereinbart. Zugleich haben sie sich über den pauschalierenden, tagesbezogenen Entgeltkatalog für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP-Entgeltkatalog 2018) verständigt. Der PEPP-Katalog kann von den Krankenhäusern seit 2013 optional für die Abrechnung angewendet werden. Ab 2018 ist eine verpflichtende budgetneutrale Anwendung vorgesehen. |

     

    Der DRG-Katalog wurde durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf der Grundlage von Fallkostendaten von Krankenhäusern weiterentwickelt. Die Weiterentwicklung des DRG-Systems setzt vor allem bei einer sachgerechten Abbildung des Pflegebedarfs im Krankenhaus an. Für Patienten mit höheren Pflegegraden ‒ ab Grad 3 bei mindestens fünftägigem Aufenthalt ‒ können Krankenhäuser künftig eines von zwei Zusatzentgelten abrechnen. Damit wird der höhere Versorgungsaufwand der Krankenhäuser für schwer pflegebedürftige Patienten berücksichtigt. Daneben zeigt der Katalog für 2018 im Vergleich zu 2017 eine Vielzahl von Detailverbesserungen insbesondere für die Intensivmedizin, die Neurochirurgie und die Neurologie, die Behandlung multiresistenter Erreger sowie die Kinderheilkunde.

     

    Im PEPP-Entgeltkatalog haben die drei Vertragspartner den finanziellen Grundstein für die Behandlung von bestimmten psychiatrischen Patienten durch das multiprofessionelle Krankenhausteam im häuslichen Umfeld gelegt ‒ Home Treatment oder Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 45009909