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  • · Fachbeitrag · MDK-Prüfung

    Fachfremde MDK-Gutachten ‒ ein stetes Ärgernis

    von Dr. med. Gerd Sandvoß, Neurochirurg und ehemaliger Chefarzt am Krankenhaus Ludmillenstift in Meppen, www.sandvoss-neurochirurg.de

    | Fachfremde MDK-Gutachten stellen für den Chefarzt/Belegarzt ein ständiges Ärgernis dar, da hierbei die Verweildauer hinterfragt oder eine primäre Fehlbelegung unterstellt wird. Im Ergebnis müssen vielfach Erlösrückforderungen abgewehrt oder Fallpauschalen eingeklagt werden. |

    Laufend Rechtsstreitigkeiten

    Zur Frage nach der Rechtswidrigkeit fachfremder MDK-Gutachten wird permanent und durch alle Instanzen gestritten. So ist derzeit ein Streitfall beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 4 KR 169/16) anhängig, bei dem es um die ausstehende Fallpauschale für eine neurochirurgische Behandlung geht: Der Erstgutachter des MDK Niedersachsen war ein Sozialmediziner, der Widerspruchsgutachter ein Radiologe und der Obergutachter ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie; d. h., allen Gutachtern fehlte die Fachkompetenz in der Neurochirurgie ‒ hier strebt der Berufsverband ein weiteres Grundsatzurteil an. Und die Staatsanwaltschaft Kempten scheiterte aktuell in einem anhängigen Ermittlungsverfahren mit dem Einsatz eines fachfremden Psychiaters als Sachverständigem in einem Strafverfahren (Az. 11 Cs 310 Js 19318/16), da ihm die Fachkompetenz für Neurochirurgie fehlte ‒ trotz vorhandener Fachkompetenz für Schmerztherapie. Die unterlegene Staatsanwaltschaft begründet ihren Rückzug mit dem entscheidenden Unterschied zwischen Sachkunde und Fachkunde und verweist diesbezüglich auf diese Quelle im Internet (Shortlink): ogy.de/encj

    Fachfremde MDK-Gutachten sind primär rechtswidrig

    Die Rechtswidrigkeit fachfremder MDK-Gutachten ergibt sich sowohl aus der ständigen Auffassung der Bundesärztekammer (BÄK, Quellen s. unten) sowie der Rechtsprechung, u. a. des Bundessozialgerichts (BSG). So legt die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) der BÄK Abschnitt B (Weiterbildungsziele) die „Facharztkompetenz“ für die jeweiligen Fachgebiete fest und der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) legt im § 62 (Zusammenarbeit mit dem MDK), Abs. 4 fest: „Kann die Krankenkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, soll der MDK mit dem Zweitgutachten einen Arzt des Gebiets beauftragen, in das die verordnete Leistung oder die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.“ Spätestens für das Widerspruchsgutachten ist durch den MDK also ein Sachverständiger des betroffenen Fachgebiets zu beauftragen. Diese Festlegung ist Konsequenz aus dem richtungweisenden BSG-Urteil zum Einhalten der Fachgebietsgrenzen vom 29.09.1999 (Az. B 6 KA 38/98 R), hierin heißt es: „Die Heilberufs- bzw Kammergesetze der Länder und/oder die [...] Weiterbildungsordnungen normieren die Verpflichtung derjenigen Ärzte, die Gebietsbezeichnungen führen, ihre Tätigkeit auf dieses Fachgebiet zu beschränken. [...] Die Gründe [...] für die Aufgliederung der ärztlichen Tätigkeit in verschiedene Fachdisziplinen und die Notwendigkeit der Beschränkung des für ein Fachgebiet zugelassenen Arztes auf die Tätigkeit in diesem Fachgebiet [...], haben weiterhin Gültigkeit.r“