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  • · Nachricht · Patientensicherheit

    Telefonische Verordnung: klinikinterne Regelungen sinnvoll

    | Im Interesse der Patientensicherheit sollten telefonische Verordnungen nur in vitalen Situationen und nur nach dem „Read back/Repeat back“- Prinzip erfolgen. Um schwere Fehler zu vermeiden, sind betriebsinterne Richtlinien zur Kommunikation übers Telefon sinnvoll. Das geht aus einer Empfehlung der Stiftung Patientensicherheit Schweiz hervor. |

     

    Fehler treten z. B. häufig bei schlechter Telefonverbindung, anderer Muttersprache oder ablenkenden Nebengeräuschen auf. Telefonische Verordnungen sollten auf vitale Situationen beschränkt sein. Als Mindeststandard gilt das Prinzip „Read back/Repeat back“: Der Empfänger notiert die Verordnung sofort in der Krankenakte. Dann wiederholt er sie, der verordnende Arzt bestätigt das Vorgelesene oder korrigiert mögliche Fehler. Von Notizzetteln wird abgeraten, dies berge weitere Fehlerquellen. Bewährt habe sich, am Telefon Einzel-Zahlenwerte auszusprechen (z. B. „Eins-Null-Komma-Fünf“ statt „Zehn-Komma-fünf“) Die Namen ungebräuchlicher Medikamente sollten buchstabiert werden. Klinikinterne Richtlinien zu telefonischen Verordnungen legen fest, welche Verordnungen nie per Telefon akzeptiert werden sollten (z. B. Chemotherapeutika, vasoaktive Substanzen, nicht dringende Routinemaßnahmen, Verordnung, wenn der verordnende Arzt vor Ort ist).

     

    Quelle

    • Patientensicherheit Schweiz (Hrsg.): Die richtige Kommunikation von Verordnungen und Befunden am Telefon. Quick-Alert Nr. 33 (V1), 30.10.2014 online unter www.iww.de/s1771
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 1 | ID 45334615