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  • · Nachricht · Qualitätssicherung

    Zweitmeinungsverfahren nun auch bei geplantem Kniegelenkersatz möglich

    | Der Anspruch von Patienten auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung gilt künftig auch bei dem geplanten Einsetzen einer Knie-Endoprothese. Den Weg dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15.10.2020 durch die Aufnahme des neuen Eingriffs in das Zeitmeinungsverfahren eröffnet. Teil des Beschlusses ist auch eine Vorgabe, welche Facharztgruppen in Frage kommen, eine qualifizierte Zweitmeinung abzugeben. Zweitmeiner in diesem Sinne können auch Klinikärzte sein, die bestimmte Anforderungen erfüllen (Details im CB 02/2019, Seite 3 ). |

     

    Das neue Zweitmeinungsverfahren greift, wenn Patienten die Implantation einer Total- oder Teilendoprothese des Kniegelenks empfohlen wird. Der Anspruch besteht auch, wenn es sich um eine Revisionsoperation, also einen Folge-, Wechsel- oder Korrektureingriff an der Knie-Endoprothese, handelt.

     

    Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen können nach Inkrafttreten des Beschlusses bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung als unabhängige Zweitmeiner beantragen, um Zweitmeinungsleistungen zu einer geplanten Knie-Endoprothese zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können:

     

    • Orthopädie und Unfallchirurgie
    • Orthopädie
    • Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
    • Physikalische und Rehabilitative Medizin

     

    Jene Fachärztinnen und Fachärzte, die aufgrund ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit eine Genehmigung als Zweitmeinungsgeber erhalten, werden auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter www.116117.de/zweitmeinung zu finden sein.

     

    Der Beschluss wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

    Hintergrund ‒ Zweitmeinungsverfahren zu geplanten Operationen.

     

    Seit Anfang 2019 besteht für gesetzlich krankenversicherte Patienten ein Anspruch auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung bei

    • Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln (Tonsillektomien, Tonsillotomien),
    • bei Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien),
    • bei arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk und
    • für Amputationen bei Diabetischem Fußsyndrom ‒ dieser Beschluss ist noch nicht in Kraft getreten.

     

    Quelle: G-BA

    Quelle: ID 46928762