· Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Versorgung
ASV für rheumatologische Krankheitsbilder: die Grundlagen
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Am 15.12.2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) u. a. die Anlagen für die rheumatologischen Krankheitsbilder in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) beschlossen. Die Beschlüsse treten vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft. Die Konkretisierung ebnet für viele rheumatologische Leistungserbringer den Weg für eine gesicherte ambulant-stationäre Versorgung. Schon die Neufassung des § 116b SGB V hatte den Grundstein für eine neue sektorenübergreifende Versorgungsstruktur gelegt ( CB 11/2013, Seite 16 ). |
Welche Krankheitsbilder dürfen behandelt werden?
In der ursprünglichen Gesetzesfassung war das Spektrum der ASV für rheumatologische Erkrankungen auf schwere Verläufe begrenzt. Diese Einschränkung wurde inzwischen aufgehoben.
Die erfassten Krankheitsbilder sind weit gefasst und enthalten u. a. sowohl für Kinder als auch für Erwachsene: sonstige Thrombophilien, Purpura anaphylactoides, Kryoglobulinämie, Iridozyklitis (nicht näher bezeichnet), rheumatisches Fieber ohne Angabe einer Herzbeteiligung, Arteriitis (nicht näher bezeichnet), seropositive sowie seronegative chronische Polyarthritis, Spondylitis psoriatica, sonstige psoriatrische Arthritiden, Juvenile und sonstige Arthritis, Systemischer Lupus erythematodis, juvenile und sonstige Dermatomyositis.
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