· Nachricht · Telemedizin
Zweitmeinung seit dem 01.07.2021 auch per Videosprechstunde
| Ärztliche Zweitmeinungen (siehe Kasten) können nun auch per Videosprechstunde eingeholt werden. Zudem hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren im März 2021 um die Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom ergänzt. Die entsprechenden EBM-Regelungen zur Vergütung sind seit dem 01.07.2021 in Kraft. |
Bei der ärztlichen Zweitmeinung als Videosprechstunde gemäß Anlage 31b Bundesmantelvertrag ‒ Ärzte (BMV-Ä) sind neben den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen folgende Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig:
- EBM-Nr. 01444 (10 Punkte; 1,11 Euro)
- EBM-Nr. 01450 (40 Punkte; 4,45 Euro)
Für privat abzurechnende Leistungen hatte die Bundesärztekammer schon im Mai 2020 unter dem Eindruck der Coronapandemie empfohlen, dass diese auch telemedizinisch erbracht werden können (CB 10/2020, Seite 4).
MERKE | Seit Beginn des Jahres 2019 haben gesetzlich versicherte Patienten bei bestimmten Eingriffen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Dazu zählen Tonsillektomien/Tonsillotomien, Hysterektomien, Arthroskopien am Schultergelenk, geplanter Kniegelenksersatz und Amputationen bei Diabetischem Fußsyndrom. Inzwischen sind über 800 Ärzte qualifiziert, Zweitmeinungen abzugeben (CB 04/2021, Seite 1). Dazu zählen auch entsprechend qualifizierte Klinikärzte. Über die Zulassungsvoraussetzungen und das Antragsverfahren informiert ein Beitrag im CB 02/2019, Seite 2). |