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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Finanzgericht Köln: Keine Befreiung für Leistungen einer Privatklinik

    | Die Leistungen einer Privatklinik sind nur dann gemäß § 4 Nr. 14 UStG (a.F.) steuerfrei, wenn deren alleiniger Gesellschafter ein Arzt ist und keine GmbH. Für die 40-%-Grenze ( § 67 AO ) sind rechtliche selbstständige Kliniken einzeln zu beurteilen. Auf die Verhältnisse in der Zusammenschau mit dem Organträger und weiterer Organgesellschaften kommt es nicht an ( FG Köln 22.5.13, 8 K 3374/10 ). |

    Der Fall

    Die Klägerin, „Kliniken L gemeinnützige GmbH“ (gGmbH), ist Organträgerin verschiedener Gesellschaften, die im Gesundheitswesen tätig sind. Organgesellschaften der Klägerin waren im Streitjahr unter anderen die J-hospital B gGmbH sowie die Privatklinik B GmbH. Die Anteile an der Privatklinik hielt zu 100 % die J-hospital B gGmbH. Die Privatklinik verfügte über eine Anerkennung nach § 30 GewO. Die Privatklinik erbrachte im Streitjahr stationäre medizinische Leistungen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern. Diese Leistungen erbrachte sie auf der Grundlage eines mit dem J-hospital B GmbH geschlossenen Pacht- und Nutzungsvertrages sowie eines Dienstleistungs- und Mietvertrages mit dem Klinikverbund L und D GmbH. Die Privatklinik nutzte im Rahmen ihres Betriebes die Einrichtungen und das Personal der Krankenhäuser J-hospital B und der Kliniken L. Für ihre Leistungen machte die Privatklinik die Umsatsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 16b UStG a.F und später im Einspruchsverfahren auch nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. ‒ erfolglos ‒ geltend.

    Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG a.F.

    Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker (Satz 1 der Vorschrift). Nach § 4 Nr. 14 S. 3 UStG a.F. sind die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in § 4 N.r 16 Buchst. b UStG a.F. bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei gilt der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Das bedeutet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unabhängig von ihrer Rechtsform behandelt werden müssen. Es reicht deswegen für die Steuerbefreiung aus, wenn ein Arzt als alleiniger Gesellschafter einer GmbH ärztliche Leistungen erbringt (BFH 15.3.10 V R 55/03, BStBl II 08, 31). Im Übrigen sind Umsätze der Krankenhäuser, auch soweit sie die ärztlichen Heilbehandlung einschließen, grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn sie die Voraussetzung des §§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 der Abgabenordnung - AO - erfüllen. Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung (BFH 18.3.04 V R 53/00, BStBl II 04,677; BFH 26.8.10, V R 5/08, BStBl II 11, 296).

     

    Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Leistungen der Privatklinik bereits deshalb nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei, weil deren alleiniger Gesellschafter die J-hospital B gGmbH und nicht ein Arzt ist (vergleiche zu einer zu je 50 % von einem Arzt und einem Rechtsanwalt betriebenen GmbH: FG Baden-Württemberg 28.11.12, 14 K 2883/10, EFG 13,558). Auf die Frage, ob gemäß § 4 Nr. 14 UStG a.F. lediglich die Leistungen der Heilbehandlung steuerfrei sind oder ‒ wie die Klägerin meint ‒ sämtliche Leistungen des Krankenhauses, weil die übrigen Leistungen als Nebenleistungen zur Heilbehandlung anzusehen seien, kommt es mithin nicht an.

    Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.

     

    Die von der Privatklinik B erbrachten sonstigen Leistungen sind auch nicht gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. umsatzsteuerfrei.

    Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung, Einrichtungen zur Geburtshilfe sowie der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn diese Einrichtungen entweder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden (Unterbuchst. a) oder bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind (Unterbuchst. b).

     

    Die in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. in Bezug genommene Vorschrift des § 67 AO regelt Folgendes: Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (Abs. 1 der Vorschrift). Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird (Absatz 2 der Vorschrift).

     

    Jedoch erfüllt die Privatklinik die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG für sich genommen nicht. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Privatklinik zwar ‒ isoliert betrachtet ‒ nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 AO erfüllt, in Zusammenschau mit dem J-hospital B bzw. den Kliniken L aber die Grenze der für die Steuerbefreiung erforderlichen jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage nach § 67 AO überschreite. Das FG folgt insoweit nicht deren Argumentation, dass die Privatklinik mit ihren jeweiligen Standorten Teil eines einheitlichen Krankenhauses ist. Dem steht entgegen, dass die Privatklinik eine selbständige juristische Person ist, die von ihrer Organträgerin ‒ der Klägerin ‒ bzw. den übrigen Organgesellschaften steuerlich selbständig zu beurteilen ist.

     

    Das FG sieht sich in dieser Sicht der Dinge durch die Existenz einer Konzession gemäß § 30 GewO für die Privatklinik B bestätigt. Nach § 30 GewO bedürfen Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nach den Ziffern 1 und 1a der Norm nur dann zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun oder Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Die Notwendigkeit einer Konzession wäre nicht verständlich, wenn man die Privatklinik als jeweils unselbständigen Teil des Plankrankenhauses ansähe, aus dem sie ausgegliedert wurde. Als unselbständiger und lediglich abrechnungstechnischer Teil des Plankrankenhauses bedürfte es nämlich keines besonderen hoheitlichen Akts zum Betrieb des Privatklinikteils, weil bereits die Befugnis zur Betreibung des Plankrankenhauses den Betrieb des Privatklinikbereichs mit umfassen würde.

     

    Quelle: Praxis Freiberufler-Beratung

    Quelle: ID 42354526