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Produktanbieter darf öffentliche Sachaussagen eines ärztlichen Direktors „im räumlichen Kontext der Produktwerbung“ zitieren
| Öffentliche Äußerungen eines ärztlichen Direktors auf einer Pressekonferenz dürfen in einer Werbeanzeige auch ohne dessen Zustimmung zitiert werden. Voraussetzung ist, dass die Äußerung nicht auf die Qualität des beworbenen Produkts bezogen und dass nicht mit der Kompetenz des Arztes geworben wird. Der ärztliche Direktor einer Uniklinik-Abteilung scheiterte mit seiner Unterlassungsklage (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 28.10.2021, Az. 15 U 230/20; Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen). |
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte der Anbieter eines Produkts gegen Reizdarmprobleme eine Werbeanzeige im Deutschen Ärzteblatt geschaltet. Diese zitierte die Aussage des ärztlichen Direktors einer UniklinikAbteilung auf einer Pressekonferenz. Das Gericht wies die dagegen gerichtete Klage des Arztes ab: Das Persönlichkeitsrecht des Klägers werde nicht verletzt. Es handle sich um eine zutreffende fachliche Aussage zum Reizdarmsyndrom „im räumlichen Kontext“ der Produktwerbung. Die Aussage werde weder auf das beworbene Produkt übertragen noch werbe der Produktanbieter mit der Fachkompetenz des Arztes.