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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Fadenentfernungen: Angemessenheit des Honorars beachten

    In der Juli-Ausgabe des GOÄ-Spiegels hatten wir dargestellt, dass Nr. 2007 GOÄ für die in einer Sitzung aus einer Wunde entfernten Fäden einmal berechnungsfähig ist, bei mehreren Wunden also entsprechend mehrfach angesetzt werden kann. Ein Leser fragte, ob das auch bei multiplen Wunden, die zudem noch je mit nur einem Faden versorgt sind, zutreffe. Er bevorzuge bei Mini-Phlebektomien Nähte statt Hautkleber oder Pflaster und habe oft aus zehn und mehr Wunden die Fäden zu entfernen.

     

    Der Kollege spricht einen Aspekt an, um den die Darstellung im GOÄ-Spiegel ergänzt werden muss - die Angemessenheit des Honorars. In der (Muster-)Berufsordnung steht im § 12: „Die Honorarordnung des Arztes muss angemessen sein“. Auf die GOÄ bezogen ergibt sich daraus, dass bei der Honorarforderung die Bewertungsrelationen in der GOÄ zu beachten sind.

     

    Hat man in einer Wunde nur einen Faden zu entfernen, kann das durch Bemessung der Nr. 2007 GOÄ mit dem Einfachsatz der GOÄ erfolgen. Bei zehn Wunden resultieren daraus 23,30 Euro, bei zwanzig 46,60 Euro. Dies erscheint durchaus angemessen in Bezug auf die Vergütung zum Beispiel der Crossektomie (Nr. 2883 GOÄ), bei der man unter Ansatz des 2,3-fachen Gebührensatzes auf 160,87 Euro kommt.