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Honorarvereinbarung nicht bei Berufsgenossenschaften
| Mit Bezug auf den Beitrag „Beantwortung von Versicherungsanfragen: immer kostenlos?“ im CB 2/2014 (Seite 20) fragte ein Leser, ob die Ausführungen auch gelten, wenn die Anfragen durch Berufsgenossenschaften erfolgen. |
Dies ist nicht der Fall. Berufsgenossenschaften sind - im Gegensatz zu den im Beitrag angesprochenen privaten Krankenversicherungen - Bestandteil der Sozialversicherung. Dort gelten die Bestimmungen des SGB VII, des Vertrags KBV/Unfallversicherungsträger und die UV-GOÄ. Eine Vergütung für die Beantwortung von Nachfragen zur Rechnungsstellung ist nicht vorgesehen. Allenfalls kann, wenn Behandlungsunterlagen angefordert werden, der Ansatz der Nr. 193 UV-GOÄ (Übersendung ... Krankengeschichte oder von Auszügen ...) infrage kommen.