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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Keine Minderung bei Auslagenberechnung

    | Eine private Krankenversicherung fordert derzeit die Anwendung der Minderung gemäß § 6 a GOÄ auch für nach § 10 GOÄ berechnete Sachkosten, die im Zusammenhang mit Konsiliaruntersuchungen auswärtig stationär behandelter Patienten berechnet wurden. |

     

    Dass dies trotz eindeutiger Rechtslage immer wieder versucht wird, ist schon erstaunlich. Selbst wenn man das im „Chefärzte Brief“ der Ausgabe vom Januar 2011 besprochene BGH-Urteil vom 4. November 2010 (Az: III ZR 323/09, Abruf-Nr. 123005) außer Acht lässt - dort betraf es einen vom Krankenhausarzt herangezogenen niedergelassenen Arzt -, spricht doch § 6a GOÄ ausdrücklich davon, dass „die nach dieser Verordnung (GOÄ) berechneten Gebühren“ zu mindern seien. Und Gebühren sind nur die Vergütungen für „die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen“ (so § 4 Abs. 1 GOÄ), also das Honorar für die Nrn. 1 bis 6018 der GOÄ. Der Auslagenersatz ist dagegen eine von der Gebühr zu unterscheidende Vergütung. Dies wiederum bestätigt § 3 der GOÄ: „Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigung und Ersatz von Auslagen zu.“

     

    Diese Unterscheidung trifft auch unabhängig davon zu, ob der Arzt unter eine der in § 6a GOÄ genannten Kategorie von Ärzten fällt („Belegärzte oder niedergelassene andere Ärzte“).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 19 | ID 35626900