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Nr. 56 GOÄ: nicht ausgeschlossen, aber selten
| In Leserzuschriften wird oft gefragt, ob auch Krankenhausärzte Nr. 56 GOÄ berechnen dürfen? Die Antwort ist: Ja, aber zur Berechenbarkeit der Verweilgebühr nach Nr. 56 stellt die GOÄ sehr hohe Hürden auf. So heißt es in deren Anmerkung: „durch den Arztre“. Der Arzt muss also persönlich beim Patienten verweilt haben, eine Beaufsichtigung des Patienten durch Pflegepersonal reicht daher nicht. |
Dauerhaftes Verweilen beim Patienten
Verstärkt wird dies noch durch die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ, wonach die Leistung während der gesamten Dauer der stationären Behandlung durch den Wahlarzt oder den Vertreter nach Wahlarztvertrag erbracht werden muss. Das Verweilen muss zudem „ohne Unterbrechung“ erfolgt sein. Das verlangt die ständige Anwesenheit beim Patienten - ab und zu bei ihm zu sein reicht also nicht. Das Verweilen muss außerdem mindestens eine halbe Stunde gedauert haben.
Erbringung „anderer Leistungen“
Die Bestimmung „ohne Erbringung anderer Leistungen“ schließt aus, für denselben Zeitraum andere Leistungen zu erbringen. Allerdings besteht ein Wahlrecht: Möglich ist, andere Leistungen zu erbringen, sie aber zugunsten von Nr. 56 nicht zu berechnen.
Das ist aber nur selten sinnvoll, denn Nr. 56 wird nur gering vergütet. In der Regel ist die Berechnung der anderen Leistungen attraktiver - etwa Untersuchungen, Infusionen, Medikamentengaben oder EKG. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass Nr. 56 nach der Mindestzeit von einer halben Stunde für jede angefangene halbe Stunde wieder neu berechnet werden kann und gegebenenfalls Zuschläge des Abschnitts B.V berechenbar sind - und das auch mehrfach (zu jedem Ansatz der Nr. 56).
PRAXISHINWEIS | Da bei Nr. 56 GOÄ die Mindestverweildauer 30 Minuten beträgt, ist diese Gebührenziffer immer mindestens zweimal berechenbar. |
Es ist daher nicht ausgeschlossen, das „dynamische Zuwarten“ beim Patienten mit Nr. 56 zu berechnen, allerdings treffen nur selten sämtliche Voraussetzungen für die Berechenbarkeit zu - zudem ist die Abrechnung von Nr. 56 bei Nicht-Berechnung anderer Leistungen in der Regel auch nicht sinnvoll.
Eine der seltenen Ausnahmen wäre zum Beispiel, wenn der Arzt während der Operation durch einen anderen Arzt „sicherheitshalber“ anwesend sein muss. Eine weitere Ausnahme könnte vorliegen, wenn nach einer ambulanten Operation der Arzt mindestens eine halbe Stunde beim Patienten verweilt hat und keine anderen Leistungen der Nr. 56 GOÄ entgegenstehen; hierbei kann der Operateur dieses Verweilen auch an einen anderen Arzt delegieren.
PRAXISHINWEIS | Aber auch eine Delegation an einen anderen Arzt wird selten praktiziert werden. Denn wenn schon ein Arzt dauerhaft anwesend sein muss, fallen regelmäßig auch andere, besser zu berechnende Leistungen an. |