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Persönliche Leistungserbringung und Vertretung in der Privatambulanz
| Inzwischen sehen private Krankenversicherungen (PKVen) weitestgehend ein, dass der in der Ambulanz liquidationsberechtigte Chefarzt auch vertreten werden kann. Allerdings behaupten sie nun in einigen Fällen, dies gelte nicht für „Kernleistungen“ der Behandlung. |
Ständige Rechtsprechung widerlegt die Auffassung der PKVen
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 29.07.2016 festgestellt, dass der Privatversicherte in der Ambulanz in vertragliche Beziehung zum Chefarzt tritt und dass dieser auch vertreten werden darf (Az. 5 U 27/16, CB 08/2017, Seite 14). Warum dies in dem vorgestellten Fall bezweifelt wurde, ist unerfindlich.
MERKE | Die Rechtsauffassung des OLG Köln hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon mehrfach bestätigt (BHG, Urteil vom 20.09.1988, Az. VI ZR 296/87, IWW-Abruf-Nr. 063096 und Urteil vom 31.01.2006, Az. VI ZR 66/05). Klarer als im Urteil von 1988 kann es jedoch wohl kaum ausgedrückt werden: „Der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, tritt grundsätzlich in vertragliche Beziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidierungsberechtigt ist. Das gilt auch dann, wenn in Abwesenheit des Chefarztes nur der diensthabende nachgeordnete Krankenhausarzt tätig wird.“ |
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