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Quarantänebedingungen können erhöhten Steigerungsfaktor rechtfertigen
| Werden Leistungen unter Quarantänebedingungen erbracht und ist die jeweilige Leistung dadurch erschwert und/oder zeitaufwendiger, ist dies ein zulässiger Grund für die Bemessung eines höheren Faktors. Da § 5 GOÄ als zulässigen Grund für die Bemessung eines höheren Faktors ausdrücklich die „Umstände bei der Ausführung“ nennt, reicht eine Begründung wie „unter Quarantänebedingungen“ auch aus, wenn offensichtlich ist, dass die Leistungsdurchführung unter Quarantänebedingungen erschwert/zeitaufwendiger ist. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 19 | ID 33461270