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Wann sind „versuchte Leistungen“ berechnungsfähig?
Von einer unvollständig erbrachten Leistung zu unterscheiden ist die sogenannte versuchte Leistungserbringung. Das heißt: Es wurde versucht, die Leistung nach dem Inhalt der Gebührenposition zu erbringen, das war jedoch nicht möglich.
Die GOÄ kennt nur wenige Leistungen, die „Versuche“ vergüten, zum Beispiel Nr. 429 (Wiederbelebungsversuch) oder Nr. 3282 (Zurückbringen oder Versuch des Zurückbringens eines eingeklemmten Bruches).
Grundsätzlich gilt, dass der Arzt eine Leistung auch dann berechnen kann, wenn er versucht hat, sie vollständig zu erbringen, aber nur zum Teil durchführen konnte und der Grund für die unvollständige Leistungserbringung nicht vom Arzt zu verantworten ist. Der Arzt muss dabei nach den „Regeln der ärztlichen Kunst“ vorgegangen sein und die Leistung wenigstens in für sie charakteristischen Teilen durchgeführt haben. Das schließt aus, dass der Arzt die Leistung berechnet, wenn sie zum Beispiel aufgrund von Gerätefehlern oder Organisationsmängeln nicht vollständig erbracht werden konnte. Wenn aber die zuvor genannten Voraussetzungen zutreffen, ist auch eine unvollständig erbrachte Leistung berechenbar.
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