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Wie sind Einläufe oder Klistiere berechnungsfähig?
Frage: „Sind Einläufe oder Klistiere berechenbare Leistungen, auch wenn sie an nichtärztliches Personal delegiert werden? Und wenn ja, mit welchen Gebührenpositionen ist dies möglich?“
Antwort: Grundsätzlich sind Einläufe oder Klistiere durch den Arzt berechnungsfähig, wenn er die Leistungen „selbst erbracht“ hat (eigenhändig durchgeführt) oder sie unter seiner „Aufsicht nach fachlicher Weisung“ erbracht werden. So fordert es § 4 Abs. 2 GOÄ (Berechenbarkeit ärztlicher Leistungen). Wenn der Arzt diese Leistungen also ausdrücklich anordnet und die übrigen Voraussetzungen zur Berechenbarkeit delegierter Leistungen - zum Beispiel Qualifikation des Personals und Überprüfung des Ergebnisses - gegeben sind, sind sie berechenbar. Es verhält sich hier ähnlich wie bei der Berechnung der Nr. 530 GOÄ für Eisbeutel, die zum Beispiel vom Amtsgericht Münster (Urteil vom 30.1.2006, Az: 7 C 6170/02) und Landgericht Münster (Urteil vom 15.12.2005, Az: 11 S 4/05) nicht infrage gestellt wurde.
Explizite Gebührenpositionen enthält die GOÄ dazu aber nicht, sodass eine Analogabrechnung erforderlich ist. Hier könnte wie folgt vorgegangen werden:
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