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Sind Spülungen des Bauchraums eigenständig berechenbar?
Frage: „Können intraoperativ mehrfach erfolgende Revisionen und Spülungen des Bauchraumes (mit Kochsalzlösung) zur Entfernung von Blutkoagula mit der Nr. 3139 GOÄ (Eröffnung des Bauchraumes bei Peritonitis mit ausgedehnter Revision, Spülung und Drainage) - gegebenenfalls auch analog - berechnet werden?“
Antwort: Leider nicht. Im Rahmen einer anderen Operation ist die Revision und Spülung des Bauchraumes - auch wenn sie aufwendig ist - keine eigenständige Leistung. Sie kann weder mit der Nr. 3139 noch mit einer anderen Gebührenposition eigenständig berechnet werden - auch nicht analog.
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 20 | ID 30969760