· Fachbeitrag · Alle operativen Fachgebiete
Zuschläge für ambulante Operationen
| Die Zuschläge des Abschnitts C VIII der GOÄ für ambulante Operationen sind auch dann berechenbar, wenn die Operation im Krankenhaus durchgeführt wird. In letzter Zeit werden von einigen Chefärzten die Zuschläge auch dann berechnet, wenn die durchgeführte Operation nicht in dem unter der Nr. 3 der allgemeinen Bestimmungen dieses GOÄ-Abschnitts angeführten GOÄ-Ziffern enthalten ist, zum Beispiel bei interventionellen radiologischen Leistungen. Der Ansatz erfolgt dann häufig analog mit der Begründung, diese Eingriffe seien bei Fassung der GOÄ im Jahr 1996 noch nicht ambulant durchgeführt worden. Manche privaten Kostenträger akzeptieren das, andere lehnen die Berechenbarkeit ab. |
Leider ist die ablehnende Haltung berechtigt. Der Katalog ist abschließend gefasst. Die Formulierungen in der GOÄ enthalten keinen Hinweis auf eine Beispielhaftigkeit, auch der amtlichen Begründung zur GOÄ ist kein Hinweis auf einen anderslautenden Willen des Verordnungsgebers zu entnehmen. Da durch die Einführung der Zuschläge keine Regelungslücke in der GOÄ besteht, ist auch keine Analogabrechnung bei nicht im Katalog angeführten Leistungen statthaft.
Bei nicht im Katalog angeführten Leistungen ist darüber hinaus durch die Einführung der Zuschläge der Umstand einer ambulanten Operation allein nicht mehr als Begründung für die Wahl eines höheren Steigerungsfaktors zulässig. Auch besteht bei den angeführten Leistungen keine Wahlmöglichkeit, anstelle der Berechnung des Zuschlags für die erbrachten Leistungen einen höheren Steigerungsfaktor zu bemessen. Unberührt ist davon natürlich die Möglichkeit, unter Beachtung der in § 5 GOÄ genannten Kriterien für die Leistung (Schwierigkeit/Zeitaufwand) andere Gründe als „ambulante Operation/Anästhesie“ für einen höheren Steigerungsfaktor heranzuziehen.
Das alles ist misslich, aber leider so geregelt. Auch zu diesem Punkt bedürfte es dringend einer GOÄ-Neuregelung.