· Fachbeitrag · Ambulante Behandlung
Sind Behandlungen von Privatpatienten, die nur der Vorbereitung einer stationären Behandlung dienen, ambulant abrechenbar?
| FRAGE: „ In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die vor- und nachstationäre Behandlung in § 115a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V genau geregelt. Das gilt vor allem für die fünf Tage vor Beginn der stationären Behandlung und die 14 Tage nach der stationären Behandlung. Für Privatpatienten gilt das Gesetz, soweit uns bekannt ist, nicht. Wir haben einen Privatpatienten innerhalb von fünf Tagen vor der stationären Aufnahme ambulant behandelt. Diese Behandlung diente ausschließlich der Vorbereitung der stationären Behandlung. Darf die Behandlung ambulant abgerechnet werden? Oder gibt es auch beim Privatpatienten die Verpflichtung, eine solche Behandlung vorstationär abzurechnen? In der DRG-Abrechnung würden wir in diesen Fällen dann konsequenterweise auch keine vorstationäre Behandlung aufführen.“ |
Antwort: Zunächst gelten im Hinblick auf stationäre Behandlung im Rahmen des Pflegesatzes auch die Regelungen des § 115a SGB V. Betrachtet man jedoch den Wortlaut von §115a Abs. 1 SGB V, fällt auf, dass es sich hier um eine „Kann-Bestimmung“ handelt.
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Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
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Wichtig | Sofern ein Privatpatient jedoch vor einer stationären Behandlung ambulant behandelt werden soll, ist dies nur bei vollversicherten Patienten möglich. Besitzt der Patient nur eine private Zusatzversicherung, kann eine ambulante Behandlung nur als GKV-Patient erfolgen, hier wäre es dann ratsam, eine vorstationäre Behandlung in der DRG-Abrechnung aufzuführen und die ärztlichen Leistungen als stationäre Wahlleistungen abzurechnen.