· Fachbeitrag · Ambulante Sprechstunde
Laborleistungen „neben“ Beratung/Untersuchung abrechnen?
|f Auslöser häufiger Kontroversen ist Nr. 2 in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der GOÄ. Dort heißt es: „Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben den Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.“ Einige Kostenträger meinen nun, dass die einmalige Berechnungsfähigkeit auch zutreffe, wenn neben der Beratung und/oder Untersuchung am gleichen Tag auch Laborleistungen erbracht wurden und berechnet werden sollen. |
Diese Ansicht ist regelmäßig falsch. Die Formulierung „neben“ bezieht sich in der Gebührenordnung auf Leistungen innerhalb eines Arzt-Patienten-Kontakts. Zu Laborleistungen heißt es in der allgemeinen Bestimmung Nr. 1 vor Abschnitt M der GOÄ, dass sie die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, Probenvorbereitung usw. umfassen.
Die Laborleistung beginnt also nicht schon mit der Materialgewinnung. Die berechneten Laborleistungen der Laborgemeinschaft (Abschnitt M II der GOÄ) betreffen also nie denselben Arzt-Patienten-Kontakt - sie sind nicht „neben“. Die Ausnahme von der Regel kommt in Betracht, wenn die Laborleistung - des Abschnitts M III der GOÄ - erbracht wird, noch während der Patient in der Sprechstunde weilt.