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  • · Fachbeitrag · Anästhesie

    Wie ist eine PDI nach GOÄ abzurechnen?

    beantwortet von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | FRAGE: „In unserer Ermächtigungsambulanz führen wir peridurale Injektionen (PDI) durch. Es wird kein Bildwandler dafür genutzt. Gibt es da eine GOÄ-Ziffer, die man abrechnen kann? Und ist die Leistung auch bei Kassenpatienten berechnungsfähig?“ |

     

    Antwort: Die Abrechnung der PDI ist in der GOÄ abhängig von den injizierten Medikamenten. „Die Gebührenposition Nr. 256 GOÄ ist für die Medikamenteninjektion berechnungsfähig, sofern es sich nicht um Anästhetika und/oder Opiate handelt“ (Kommentar Brück, Version 4.28, Stand Juni 2021).

     

    Sobald aber ein Lokalanästhetikum oder ein Opiat injiziert wird, handelt es sich um eine peridurale Anästhesie oder Analgesie, die dann nach den Nrn. 469‒475 GOÄ abzurechnen ist. In der Regel kommt hier dann die Nr. 470 GOÄ infrage. Dabei ist es unerheblich, ob die Injektion der reinen Schmerzbehandlung dient oder ob sie im Rahmen eines operativen Eingriffs erfolgt.

     

    Im EBM gibt es für die Durchführung einer Periduralanästhesie bzw. -analgesie die GOP 30731, die auch einzeitig, also als Injektion und nicht über einen Katheter möglich ist. Sie beinhaltet allerdings obligat die folgenden Zusatzleistungen:

    • kontinuierliches EKG-Monitoring,
    • kontinuierliche Pulsoxymetrie und
    • Überwachung von bis zu 2 Stunden.

     

    Wenn diese Zusatzleistungen nicht vollumfänglich erbracht werden, kann die GOP 30731 nicht abgerechnet werden.

     

    • PDI in der GOÄ
    GOÄ
    Leistung
    Punkte
    x 1,0 / Euro
    x 2,3 / Euro
    x 3,5 / Euro

    256

    Injektion in den Periduralraum

    185

    10,78

    24,80

    37,74

    470

    Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer

    400

    23,31

    53,62

    81,60

     

     

    • PDI im EBM*
    EBM
    Leistung
    Punkte
    Euro**

    30731

    Plexusanalgesie (Plexus zervikalis, brachialis, axillaris, lumbalis, lumbosakralis), Spinal- oder Periduralanalgesie (auch kaudal), einzeitig oder mittels Katheter (auch als Voraussetzung zur Applikation zytostatischer, antiphlogistischer oder immunsuppressiver Substanzen)

    718

    85,69

     

    * Die Abrechnungspositionen des EBM gelten wie für alle zugelassenen Vertragsärzte auch für ermächtigte Ärzte, soweit sie für diese Leistung ermächtigt sind.

     

    ** Punktwert 2024: 11,9339 Cent

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 17 | ID 49955317