· Fachbeitrag · Analogabrechnung
Wie ist eine Analogbewertung auf der Rechnung auszuweisen?
| FRAGE: „Zum Ausweis einer Analogbewertung auf der Rechnung liegen uns zwei widersprüchliche Aussagen vor: Unsere Abrechnungsfirma behauptet, dass (gesetzlich vorgegeben) neben dem Zusatz „analog“ auch noch die Originalziffer unterhalb angegeben werden muss. In einem Seminar habe ich erfahren, dass nur der Text der Analogziffer und der Zusatz „analog § 6“ auf der Rechnung anzugeben ist. Was stimmt denn nun?“ |
Antwort: Es gibt tatsächlich eine Vorgabe für die Darstellung einer Analogbewertung der GOÄ im Rahmen der Rechnungslegung: Nach § 12 Abs. 4 ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen, wobei statt dem Textzusatz „entsprechend“ auch der Hinweis „analog“ akzeptiert wird. Eine Kennzeichnung mit dem Zusatz „A“ vor der analog herangezogenen Leistungsziffer ist nur bei den Leistungen möglich, die Bestandteil des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer sind.
Eine Ausnahme hierbei ist für Laborleistungen zulässig und zugleich verpflichtend: In der Rechnung ist der herangezogenen Gebührennummer ein „A“ voranzustellen. Als Bezeichnung der Leistung ist hier nur die tatsächlich durchgeführte analoge Leistung und nicht die ursprüngliche Leistungslegende der analog herangezogenen Ziffer anzugeben (s. allgemeine Bestimmungen Nr. 8 zu Abschnitt M GOÄ).
Eine Analogbewertung nur mit dem Text der Analogziffer und dem Zusatz „analog § 6“ entspricht also eindeutig nicht den Vorgaben der GOÄ und ist zu beanstanden und kann sogar nach den Vorgaben von § 12 GOÄ über den Inhalt einer Rechnung dann als nicht fällig angesehen werden (vgl. hierzu auch Pieritz, Anja: Korrekte Darstellung einer Analogen Bewertung. In: Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 36 (07.09.2007), Seite A-2456), online unter iww.de/s11805.