· Fachbeitrag · Arzt verurteilt
Arzt darf nicht ohne Grund den 3,5-fachen GOÄ-Steigerungssatz berechnen
von Bertram F. Koch, Justiziar der Ärztekammer Westfalen-Lippe a.D., Of Counsel, Kanzlei am Ärztehaus Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Bei der GOÄ-Abrechnung sind „Kapazitätszuschläge“ ebenso wenig zulässig wie ein Überschreiten des Schwellenwerts mit undifferenzierten Pauschalbegründungen. Unabhängig davon sind an wirksame Honorarvereinbarungen besondere Anforderungen zu stellen. All dies hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 20.04.2016 unmissverständlich entschieden und damit die gegen einen Arzt in der Vorinstanz verhängte Geldbuße von 7.000 Euro bestätigt (Az. 6t A 2817/13.T, Abruf-Nr. 189544 ). |
3,5-facher Steigerungssatz mit immer derselben Begründung
Nach diversen Patientenbeschwerden beanstandete die Ärztekammer das Rechnungsgebaren eines Arztes. Dieser hatte in mehreren Fällen operative wie konservative (privatärztliche) Leistungen trotz entsprechender Hinweise der Kammer durchgängig mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet - bei medizinisch-technischen Leistungen mit dem 2,5-fachen Satz. Er begründete die Überschreitung des GOÄ-Schwellenwerts (§ 5) stets mit „zeitaufwendige Untersuchung und Beratung aufgrund des komplexen Krankheitsbildes“ bzw. mit „erhöhtem Aufwand bei komplexem Krankheitsbild“ sowie immer auch mit einer „überdurchschnittlichen ärztlichen Qualifikation“.
Alles sei - so der Arzt - mit den Patienten im Detail besprochen worden. Zudem sei jeweils vereinbart worden, dass die Rechnungen vollständig zu zahlen seien - unabhängig z. B. vom Versicherungsstatus des Patienten.
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