15.09.2017 · Fachbeitrag · Augenheilkunde
Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser
| Für die Abrechnung der Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser ist die Empfehlung der Bundesärztekammer (BÄK) zur Abrechnung mit der Nr. 5855 GOÄ analog bei Hornhautplastiken übertragbar (Deutsches Ärzteblatt vom 18.10.2002). Mit dem Analogabgriff ist jedoch die Laseranwendung bereits berücksichtigt, sodass dafür nicht nochmals die Nr. 441 zum Ansatz kommen kann. Im Gegensatz zur LASIK-Operation enthalten die Beihilfevorschriften keinen Erstattungsausschluss zur Laseranwendung bei Kataraktoperation. Die Erstattungsfähigkeit war trotzdem lange umstritten. Inzwischen ist sie durch zahlreiche Urteile bestätigt. |
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