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  • · Nachricht · Beratung

    Wie ist eine mittelbare Beratung abzurechnen?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Wir haben einen Patienten behandelt und dessen Angehörigen über den OP-Verlauf und Befund aufgeklärt. Diese Aufklärung fand auf Wunsch des Patienten statt. Nun lehnt die private Krankenversicherung (PKV) die Erstattung der Ziffer ab. Begründung: Die Beratungsleistung sei direkt gegenüber dem Patienten zu erbringen. Wie ist in diesem Fall zu verfahren? Sollten wir besser die Ziffer 4 abrechnen oder die Ziffer 1 zum 3,5-fachen Steigerungssatz? Die Aufklärung der Angehörigen ist ja i. d. R. sehr aufwändig und dauert mindestens 30 Minuten.“ |

     

    Antwort: Zwar richtet sich üblicherweise eine Beratung unmittelbar an den Patienten, jedoch gibt es Situationen in denen der Patient nicht direkt beraten werden kann oder soll. In diesem Fall spricht man von einer „mittelbaren Beratung“.

     

    Die Beratung ist laut Leistungslegende nicht auf den Patienten beschränkt

    Die Begründung der Krankenversicherung, dass sich die Ziffer 3 ausschließlich auf den Patienten bezieht und nicht auf dessen Angehörige ist absurd, da weder die Nr. 1 noch die Nr. 3 GOÄ in der Leistungslegende entsprechende Einschränkungen enthält. Hier ist lediglich der Begriff „Beratung“ existent. Wäre diese nur auf den Patienten bezogen, müsste der Leistungstext diese Einschränkung auch beinhalten, z. B. „Beratung des Patienten“. Auch in den einschlägigen Kommentierungen wird davon ausgegangen, dass die „mittelbare Beratung“ von Angehörigen möglich ist.

     

    • Beispiel: Kommentar Hoffmann/Kleinken (Auszug):

    „Mittelbare Beratung: Wenn es indiziert ist und das Einverständnis des Patienten erklärt ist oder vorausgesetzt werden kann, kann eine Beratung auch nicht gegenüber dem Patienten, sondern einer Bezugsperson erfolgen. Umstände, unter denen dies gegeben ist, sind zum Beispiel Beratungen gegenüber Angehörigen schwerkranker und/oder bewusstseinseingeschränkter Patienten, Eltern, Pflegepersonal. Besteht medizinisch keine Notwendigkeit der Beratung über eine Bezugsperson, ist die Leistung in der Rechnung als „auf Verlangen erbracht“ zu kennzeichnen (vgl. Kommentierung zu § 12, Abs. 3). Ggf. ist anstelle einer Beratung nach Nr. 1 oder Nr. 3 die Leistung nach Nr. 4 berechenbar. Auch die Berechnung mittelbarer Beratungen erfordert die Beratung durch den Arzt.“

     

    Welche Ziffer zu berechnen ist, hängt allein von der Dauer der Beratung ab!

    Ob in einer Fallkonstellation die Nr. 1 oder die Nr. 3 für die „mittelbare Beratung“ zum Ansatz kommt richtet sich ausschließlich nach den entsprechenden zeitlichen Vorgaben für Nr. 3 in der GOÄ (Mindestdauer 10 Minuten).

     

    PRAXISTIPP | Bei wesentlich höherem Zeitaufwand, wie im o. g. Fall wäre auch ein höherer Steigerungssatz bei Nr. 3 möglich. Die Nr. 4 ist nur dann zu empfehlen, wenn das Gespräch die Vorgaben der Leistungslegende erfüllt (Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson[en] ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.

     
    Quelle: ID 50122962