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  • · Nachricht · Beratung/Untersuchung

    Ist ein weiterer APK nach dem Röntgen separat berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Im CB 07/2020, Seite 12 ff. wurde der Begriff der Sitzung erläutert. Hierzu habe ich folgende Frage: In vielen Fällen (vor allem bei Frakturen des oberen Sprunggelenks) findet in der Unfallabteilung der erste Arzt-Patienten-Kontakt (APK) statt und nach dem Röntgen (in der Radiologieabteilung) ein weiterer APK (wieder in der Unfallabteilung). Ist diese zweite Besprechung dann als „medizinisch erforderlich“ anzusehen? Kann in diesem Fall die Nr. 1 GOÄ zweimal berechnet werden (Begründung: weiterer APK nach dem Röntgen)?“ |

     

    Antwort: Nein. In diesem Fall ist von insgesamt einer Sitzung auszugehen. Medizinisch erforderlich ist zwar die Befundbesprechung der Röntgenaufnahme, aber die Befundung der Röntgenaufnahme und die Befundmitteilung an den Patienten ist auch untrennbarer Teil der Behandlung. Die Leistungen insgesamt erfolgen hier in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (Untersuchung ‒ Beratung ‒ Röntgen ‒ Befund). Im vorliegenden Fall wird aus organisatorischen Gründen die Röntgenaufnahme in einer anderen Abteilung angefertigt. Im Normalfall in einer niedergelassenen Praxis eines Unfallchirurgen erfolgt dies alles ebenfalls in einem zeitlichen Zusammenhang, ohne dass der Patient die Praxis verlässt.

     

    MERKE | Eine andere Sachlage würde sich nur ergeben, wenn nach abgeschlossener Behandlung (Beratung, Untersuchung einschl. Röntgen und Befundung) der Patient zu einem späteren Zeitpunkt erneut den Arzt aufsucht (z. B. wegen zunehmender Beschwerden). Nur in diesem Fall ist von einem weiteren APK auszugehen, bei dem dann auch die erneute Beratung mit Uhrzeitangabe und Begründung berechnungsfähig wäre.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2022 | Seite 2 | ID 47691188