· Fachbeitrag · BG-Abrechnung
Neue Gutachtengebühren ab 1. April 2014
| Die Gutachtengebühren bei der Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften werden zum 1. April 2014 teils drastisch angehoben. Neben den in diesem Beitrag angeführten Gebühren sollen im Laufe des Jahres weitere Gutachtengebühren angehoben werden. Hierfür wollen die Vertragspartner Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bis zum 30. Juni 2014 weitere Verhandlungen aufnehmen. |
Gebührenspanne entfällt bei freien Gutachten
Bemerkenswert ist, dass die seitherige Gebührenspanne bei freien Gutachten künftig zugunsten eines Festbetrags entfällt, wie die Tabelle zeigt:
Ziffer UV-GOÄ | Formulargutachten | Freie Gutachten | Bis 31.3.2014(Euro) | Neu ab 1.4.2014(Euro) |
146 | Vordruck A 4200 Erstes Rentengutachten | 67,13 | 120,00 | |
147 | Vordruck A 4202 Erstes Rentengutachten Augen | 67,13 | 120,00 | |
148 | Vordruck A 4500 Zweites Rentengutachten (Rente auf unbestimmte Zeit) | 58,82 | 100,00 | |
149 | Vordruck A 4502 Zweites Rentengutachten Augen (Rente auf unbestimmte Zeit) | 58,82 | 100,00 | |
150 | Vordruck A 4510 Rentengutachten (Nachprüfung MdE) | 58,82 | 100,00 | |
151 | Vordruck A 4512 Zweites Rentengutachten Augen (Nachprüfung MdE) | 58,82 | 100,00 | |
152 | Vordruck A 4520 Rente nach Gesamtvergütung | 58,82 | 100,00 | |
160 | Ohne Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang | 67,13 - 154,67 | 180,00 | |
161 | Mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang | 84,05 - 236,16 | 280,00 | |
165 | Eingehend begründetes wissenschaftliches Gutachten | 100,96 - 317,58 | 360,00 |
Überschreiten der Gebührensätze auf Antrag möglich
Weiterhin ist § 59 des BG-Vertrags zu beachten. Er bleibt unverändert und lautet: „Die Höchstsätze für frei erstattete Gutachten (Nrn. 160, 161, 165) dürfen bei Vorliegen besonderer Gründe und mit vorheriger Zustimmung des Unfallversicherungsträgers überschritten werden. Lehnt dieser einen dahingehenden vom Arzt gestellten Antrag ab, so ist das Gutachten zu den Sätzen nach Nr. 160 bzw. 161 bzw. 165 des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses zu honorieren. Falls der Arzt damit nicht einverstanden ist, gibt er den Gutachtenauftrag unverzüglich an den Unfallversicherungsträger zurück.“