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  • · Nachricht · Bildgebung

    Fluoroskopiegesteuerte TEE ‒ wie abrechnen?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE : „Kann man bei einer fluoroskopiegesteuerten transösophagealen Echokardiographie (TEE) die Nr. 1789 GOÄ analog berechnen? Oder lässt sich der erhöhte Aufwand nur über den Steigerungssatz abbilden?“ |

     

    Antwort: Neben der TEE nach den Nrn. 422‒424 + Zuschlag Nr. 402 für transösophageale Untersuchung ist eine Leistung nach Nr. 1789 obsolet. Nr. 1789 analog (in der Analogliste der BÄK Nr. A1890) wurde ursprünglich für die Abrechnung der Fluoreszenzendoskopie bei Urothelkarzinom beschlossen:

     

    • Diagnostische Fluoreszenzendoskopie (in: DÄ 2006; 103 (41): A-2739 / B-2379 / C-2291)

    A 1890: Fluoreszenzendoskopie bei Urothelkarzinom, einschließlich Instillation des Farbstoffs, analog Nr. 1789 GOÄ (325 P.). Im vorliegenden Fall erfolgt jedoch eine Fluoroskopie (Durchleuchtungsverfahren) in Ergänzung der Echokardiographie und nicht die Anwendung von Fluoreszenz-Farbstoff.

     

    Da bei dieser Art der Diagnostik meist eine 3-D-Darstellung erfolgt, ist zusätzlich zur Echokardiographie die Nr. 5121 GOÄ als (Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonografie Verfahren) mit medizinischer Begründung möglich (Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK vom 04.04.2020). Die medizinische Begründung für die 3-D-Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben. Bei Ansatz von Nr. 424 sind neben dem Zuschlag nach Nr. 402 auch fakultativ zusätzlich die Zuschläge nach Nr. 404 (Frequenzspektrumanalyse) sowie Nr. 406 (Farbcodierung) möglich.

     

    Bei der fluoroskopiegesteuerten TEE erfolgt üblicherweise eine Bildfusion (Übernahme der Daten der Durchleuchtung [Fluoroskopie] auf die Ultraschallbilder). Der technische Aufwand der Bildfusion ist weder bei den Sonografieleistungen noch bei der Durchleuchtung (ansatzfähig nach Nr. 5295) berücksichtigt. In einem anderen Fall der Fusionsbildgebung (MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata) wurde in einem GOÄ-Ratgeber hierzu erklärt:

     

    • MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata (Deutsches Ärzteblatt 2019; 116 [38])

    „Für die Ultraschalluntersuchung im Rahmen der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie kann die Nr. 410 GOÄ („Ultraschalluntersuchung eines Organs“) berechnet werden. Darüber hinaus ist für die Markierung des tumorverdächtigen Areals auf den MRT-Bildern einschließlich der anschließenden Bildfusionierung (Übernahme der Daten auf die Ultraschallbilder) mit bewegungsabhängiger Darstellung dieses Areals simultan auf den MRT- und Ultraschallbildern ein analoger Ansatz der Nr. 5733 GOÄ sachgerecht. Wird die Sonografie von transrektal durchgeführt, kann zusätzlich die Nr. 403 GOÄ („Zuschlag zu den sonografischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung“) in Ansatz gebracht werden.“

     

    Übertragen auf die hier durchgeführte Untersuchung mittels Bildwandler statt MRT, sollte also ebenfalls eine Analogbewertung der Bildfusion möglich sein. Statt Nr. 5733 als Leistung im Zusammenhang mit MRT würden wir im Zusammenhang mit der Fluoroskopie (Röntgenleistung) Nr. 5335 empfehlen. Die Bewertung dieser Leistung (46,63 Euro) ist identisch mit Nr. 5733.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 16 | ID 49625983