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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    GOÄ-Hygienepauschale geht, Kosten bleiben: Steigern und Materialkosten weiter möglich

    | Die GOÄ-Hygienepauschale für erhöhte Hygienekosten im Zusammenhang mit der Coronapandemie ist seit dem 01.04.2022 nicht mehr berechnungsfähig. Zuletzt (seit dem 01.01.2022) war für diese Pauschale die Nr. 383 GOÄ analog (4,02 Euro beim Faktor 2,3) empfohlen worden. Dennoch können Ärztinnen und Ärzte erhöhte Hygienekosten im Rahmen der Privatliquidation berücksichtigen ‒ über die Faktorsteigerung sowie die Abrechnung bestimmter Materialkosten. |

     

    Kosten für Einmalmasken und Schutzkittel sind ansetzbar

    Die alternativen Möglichkeiten der Kompensation des erhöhten Hygieneaufwands bestanden seit Beginn der Coronapandemie, doch sie waren zeitgleich nicht neben der Abrechnung der GOÄ-Hygienepauschale (vom 09.04.2020 bis 31.03.2022) ansetzbar.

     

    Für Materialkosten gibt es in der GOÄ die Option der Berechnung im vorgegebenen Rahmen und in tatsächlicher Höhe. Pauschalen können nicht abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass die in § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 GOÄ namentlich genannten Materialien unabhängig vom Preis nicht berechnet werden dürfen. Darunter fallen z. B. auch Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie Einmalhandschuhe, nicht jedoch Schutzkittel und Einmalmasken.

     

    Faktorsteigerung im Zusammenhang mit Mehraufwand ist möglich

    Weiterhin besteht die Möglichkeit, die nach § 5 GOÄ vorhandenen Kriterien anzuwenden, die eine Faktorsteigerung bei Leistungen bewirken können: Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung oder ‒ in speziellen Fällen ‒ die Schwierigkeit des Krankheitsfalls.

    Ein erhöhter Hygieneaufwand allein ist kein Kriterium für eine Faktorsteigerung. Auch bei einer Untersuchung in gesonderten Räumlichkeiten liegt kein besonderer Umstand in der Ausführung vor, da auch bei Verdacht auf andere infektiöse Krankheiten ein identisches Vorgehen erforderlich sein kann, um andere Patienten im Praxisumfeld nicht zu gefährden.

     

    Bei den erbrachten Leistungen selbst sieht das ggf. anders aus, sodass hier die Infektionsschutzmaßnahmen durchaus mit besonderen Umständen bei der Ausführung und auch mit erhöhtem Zeitaufwand verbunden sein können, z. B. durch das zusätzliche Anlegen von Schutzkleidung. Allerdings erfüllt nicht jede Leistung die Kriterien für eine Faktorsteigerung. Ebenso sollte man beachten, dass § 5 GOÄ auch das „billige Ermessen“ gefordert wird. Man sollte also nicht immer direkt auf den 3,5-fachen Faktor zurückgreifen, sondern auch hier differenziert bewerten (z. B. kann auch lediglich der 3,2-fache Faktor angemessen sein). Im Rahmen der Rechnungsstellung ist zu beachten, dass die Begründung für eine Faktorsteigerung stets auf die einzelne Leistung bezogen und für den Patienten verständlich und nachvollziehbar zu erfolgen hat.

    Quelle: ID 48188657