· Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen
GOÄ: Hygienepauschale, Mehrfachabrechnung der Nr. 3 und Telemedizin-Ausnahmen verlängert
| Die GOÄ-Hygienepauschale, die ohne weiteres Zutun am 31.03.2021 ausgelaufen wäre, wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie kann auch im zweiten Quartal 2021 die Nr. 245 GOÄ analog zum Einfachsatz (6,41 Euro) bei jedem unmittelbaren, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer ambulanten Behandlung abgerechnet werden. Daneben wurden auch die Abrechnungsempfehlungen zur Nr. 3 GOÄ für längere Beratungen sowie zur Telemedizin bis zum 30.06.2021 verlängert. |
GOÄ-Hygienepauschale weiter bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt möglich
Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben die Abrechnungsempfehlung zur GOÄ-Hygienepauschale verlängert. Bei der Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog kann dabei der zusätzliche Hygieneaufwand nicht zeitgleich mit einem erhöhten Faktor (> 2,3) für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen angesetzt werden, so die BÄK (iww.de/s4707). Zur Abrechnung der Nr. 245 GOÄ analog als Hygienepauschale ist insbesondere der persönliche APK erforderlich. Nicht berechnungsfähig ist die Nr. 245 GOÄ
- für telefonische Beratungen und
- für stationäre Behandlungen in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V, wenn für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart wurden.
Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen
Auch die Abrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Coronapandemie wurde bis zum 30.06.2021 verlängert (BÄK: iww.de/s4735). Unverändert kann bei längeren telefonischen Beratungen je vollendete zehn Minuten die Nr. 3 GOÄ bis zu dreimal je Sitzung abgerechnet werden, sofern ein persönlicher Kontakt oder eine Videoübertragung pandemiebedingt nicht möglich bzw. unzumutbar ist. Der Ansatz ist weiterhin auf viermal je Kalendermonat beschränkt (d. h. pro Monat max. 4x 3x die Nr. 3 GOÄ). Dauert eine Beratung bei dreimaligem Ansatz der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung doch länger als 30 Minuten, so darf dies nicht als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwerts (Faktor > 2,3) angeführt werden.
Telemedizin bei psychotherapeutischen Leistungen sowie Nr. 60 GOÄ
Bis zum 30.06.2021 wurde zudem die Empfehlung verlängert, nach der ein unmittelbarer Kontakt für die Abrechnung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen sowie auch für die konsiliarische Erörterung (Nr. 60 GOÄ) im Rahmen der Coronapandemie nicht zwingend erforderlich ist. Vorübergehend sind demnach ggf. auch Kontakte per Videoübertragung ausreichend (BÄK: iww.de/s4736).