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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Erste Einzelheiten zur neuen GOÄ: Gravierende Einschränkungen zeichnen sich ab

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Die neue GOÄ nimmt eine immer konkretere Gestalt an. Inzwischen sind einige der im Paragrafenteil vorgesehenen Änderungen bekannt geworden. Insbesondere im Bereich der persönlichen Leistungserbringung bei Wahlarztleistungen drohen weitere Einschränkungen. |

    Verschärfungen bei der „persönlichen Leistungserbringung“

    Ein Thema, das immer wieder Auseinandersetzungen mit Kostenträgern nach sich zieht, soll jetzt in der GOÄ selbst geregelt werden - nämlich die persönliche Leistungserbringung bei wahlärztlicher (chefärztlicher) Behandlung. Geregelt werden soll dies im neuen Abs. 2a des § 4 GOÄ. Demnach soll gelten: Wenn wahlärztliche Leistungen vereinbart sind, soll für den Fall, dass der Wahlarzt aus „nicht vorhersehbaren, schwerwiegenden Gründen“ an der Leistungserbringung gehindert ist, die Leistungen „auch durch einen einzigen, in der Wahlleistungsvereinbarung benannten Vertretungsarzt, der die hierfür erforderliche Qualifikation wie der Wahlarzt erfüllt“, erbracht werden können.

     

    Damit würde die im Wahlleistungsvertrag mögliche Vertreterregelung auf „schwerwiegende“ Gründe begrenzt. Bisher war (soweit bekannt) kein Streitpunkt, ob der Grund für die unvorhersehbare Verhinderung ein „schwerwiegender“ war. Mit der Beschränkung auf „einen einzigen“ Vertreter würde somit die bisherige Möglichkeit, dazu einen von mehreren im Wahlleistungsvertrag benannten Vertreter heranzuziehen, wohl ausgeschlossen. Es gilt dann der im anderen Zusammenhang legendäre Satz: „Es kann nur einen geben!“.