· Fachbeitrag · Dokumentation
Dürfen Wahlärzte die Dokumentation persönlich erbrachter Leistungen an andere Ärzte delegieren?
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| FRAGE: „§ 630f Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Behandelnden zur Aufzeichnung aller behandlungsrelevanten Maßnahmen. Muss der Chefarzt bei der Behandlung eines Wahlleistungspatienten auch die Dokumentation in der elektronischen Patientenakte persönlich durchführen? Oder reicht es aus, wenn ein Assistenzarzt die Dokumentation erstellt, aber eindeutig vermerkt, dass der Chefarzt die Leistung durchgeführt hat?“ |
Antwort: Grundsätzlich besteht bei ärztlichen Behandlungen eine Dokumentationspflicht. Neben § 630 BGB ist diese auch in §57 Bundesmantelvertrag sowie in § 10 der Berufsordnung festgeschrieben.
Der „Behandelnde“ muss nicht selbst dokumentieren
Sofern in § 630 BGB vom „Behandelnden“ die Rede ist, bedeutet dies nicht unbedingt die persönliche Vornahme der Dokumentation. Diese ist auch auf Assistenzärzte delegierbar. Dies gilt sowohl für Patienten, die eine allgemeinen Krankenhausbehandlung erhalten als auch für Wahlleistungspatienten.
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