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  • · Nachricht · Gastroenterologie

    Inzision einer Ösophagusstenose mit anschließender Bougierung ‒ wie abrechnen?

    | FRAGE: „Wir haben im Rahmen einer Gastroskopie eine Ösophagusstenose mit einer Vier-Quadranten-Inzision des Stenoserings behandelt und anschließend die Speiseröhre bougiert. Wie kann man diesen Eingriff nach der GOÄ abrechnen?“ |

     

    Antwort: Bei einer isolierten Endoskopie des Oesophagus wäre Nr. 681 GOÄ (Ösophagoskopie mit zusätzlichem operativem Eingriff [z. B. Fremdkörperentfernung] ‒ gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion) berechnungsfähig. Denn hier ist ein fakultativer operativer Eingriff (Stenoseinzision) in der Leistungslegende inbegriffen.

     

    Anders verhält es sich bei den erweiterten Endoskopien (z. B. Bulboskopie einschließlich Gastroskopie nach Nr. 684), da hier der Leistungsinhalt „operativer Eingriff“ fehlt. In diesem Falle wäre eine zusätzliche Analogbewertung für einen zusätzlichen Eingriff adäquat. Rein rechnerisch ergäbe sich hier eine Bewertungsgrundlage aufgrund der Punktwertdifferenz zwischen Nr. 680 (Ösophagoskopie, ohne operativem Eingriff) mit 550 Punkten und Nr. 681 mit 825 Punkten. Das ergibt 275 Punkte für den verbleibenden Bestandteil „operativer Eingriff“, (2,3-fach = 33,52 Euro; 3,5-fach = 51,00 Euro).

     

    Eine Leistungsziffer, die allerdings mit 600 Punkten überbewertet ist, findet sich mit Nr. 706, die eine Stenosebeseitigung bei endoskopischen Eingriffen mittels Licht-oder Laserkoagulation beinhaltet. Bei analogem Ansatz dieser Leistung mit einem moderaten Steigerungssatz (1,0-fach = 34,97 Euro) lässt sich in Kombination mit einer Gastroskopie ggf. eine auch für Kostenträger akzeptable und auch nachvollziehbare Bewertung erzielen. Die Bougierung der Speiseröhre ist nach Nr. 781 GOÄ berechnungsfähig.

    Quelle: ID 47756558