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  • · Fachbeitrag · Gefäßchirurgie

    Nrn. 2820/2821 GOÄ sind unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach berechnungsfähig

    Die Leistungslegenden der Nrn. 2820 bzw. 2821 GOÄ stellen auf die „Rekonstruktive Operation einer Hirnarterie“ ab (bei Nr. 2821 mit Shunteinlage). Sie sind also eindeutig auf eine Operation und eine Hirnarterie jeweils in der Einzahl abgestellt.

     

    Voraussetzungen für mehrfache Abrechnungsfähigkeit

    Anatomisch und funktionell unterschiedliche „Hirnarterien“ sind primär die A. carotis communis (ACC) und die A. carotis interna (ACI). Unter der Bedingung, dass sie - über die Kollaterale im Bereich der A. ophthalmica - an der Hirnversorgung teilnimmt, gilt das auch für die A. carotis externa (ACE). Dies bestätigt auch die PKV im Konsultationsausschuss bei der Bundesärztekammer in einem Beschluss aus dem Jahre 2005. Für die Abrechnung folgert der Konsultationsausschuss: „Für die operative Rekonstruktion der ACE kann die Nr. 2820 GOÄ nur dann angesetzt werden, wenn die ACE im Sinne eines Umgehungskreislaufs an der Blutversorgung des Gehirns teilnimmt und daher als funktionelle Hirnarterie (= hirnversorgend) anzusehen ist.“ 

     

    Werden die Eingriffe nach den Nrn. 2820 bzw. 2821 GOÄ an ACC und ACI erbracht, ist die Leistung zweimal berechnungsfähig. Da der Shunt aber nur einmal angelegt wird, wird gegebenenfalls einmal die Nr. 2821 plus einmal die Nr. 2820 berechnet. Muss auch in der ACE desobliteriert werden, kommt die Nr. 2820 ein weiteres Mal hinzu. Dabei braucht keine Eröffnungsleistung - zum Beispiel die Nr. 2803 GOÄ - abgezogen werden. Auch dies wird durch einen Beschluss des Konsultationsausschusses aus dem Jahre 2005 bestätigt. Beide Beschlüsse wurden im Deutsches Ärzteblatt veröffentlicht (Heft 37 vom 16.9.2005, Seite A-2502 bis A-2503).

     

    Zu beachten ist aber, dass die Leistungen jeweils eine „Rekonstruktive Operation“ voraussetzen. Nur für das Eröffnen der ACC im Rahmen einer Operation der ACI ist der zweite Ansatz also nicht zulässig. Ebenso ist der zweite Ansatz nicht möglich, wenn in einem der Hirngefäße operiert wird und aus dem anderen Gefäß lediglich ein Teil des Plaques mit „herausgezupft“ wird. In beiden - bzw. gegebenenfalls drei - Gefäßen muss eine „wirkliche Rekonstruktion“, also die Desobliteration mit Herausschälen, erfolgt sein.

     

    Wir empfehlen, dies im OP-Bericht auch entsprechend zu dokumentieren. Ebenso sollte bei einem Eingriff in der ACE der BÄK-Beschluss erwähnt werden (zum Beispiel „bei hochgradigem ACI-Verschluss und Einengung auch der ACE“). Wie oben angeführt die Beschreibung der bildgebenden Verfahren ist das zwar für den OP-Bericht eigentlich nicht erforderlich - es erspart aber manche Nachfrage.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 19 | ID 28521370