25.02.2020 · Fachbeitrag · GOÄ
Berechnungsmöglichkeiten für aufwendige Anamnesen
| Spezielle und aufwendige Anamneseerhebungen sind in der GOÄ nur in wenigen Fällen explizit abgebildet (z. B. in den Nrn. 30, 31, 801, 860), obwohl sie oft erforderlich sind. Häufig wird dann – z. B. für eine „individuelle, ausführliche gynäkologische Anamnese“ – eine der speziellen Anamneseziffern der GOÄ analog abgerechnet, etwa die Nr. 31 oder die Nr. 860 analog. Das ist leider nicht zulässig! Auch eine noch so aufwendige Anamneseerhebung fällt in der GOÄ unter den Begriff der „Beratung“, weshalb nur eine Beratungsleistung mit einem höheren Faktor berechnet werden kann. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig