· Fachbeitrag · GOÄ
Endoskopische Leistungen: Neue Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Der Vorstand der Bundesärztekammer hat neue Abrechnungsempfehlungen für endoskopische Leistungen veröffentlicht (Deutsches Ärzteblatt, Jg.117, Heft 39 vom 25.09.2020). |
Nr. 5298 GOÄ analog als Zuschlag zur digitalen Videoendoskopie
Die Empfehlung im Wortlaut: „Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaser-Endoskops, ggf. einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (z. B. Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung analog Nr. 5298 GOÄ. Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung.“
MERKE | Eine ähnlich lautende Empfehlung existierte bereits als Beschluss des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer vom 18.01.2002 (Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3). Teil der alten Empfehlung war jedoch eine Einschränkung des zuschlagberechtigten Ziffernkreises auf die Nrn. 682 bis 689 GOÄ.
Wesentliche positive Neuerung ist daher, dass diese Einschränkung des zuschlagberechtigten Ziffernkreises aufgegeben wurde, sodass der Zuschlag uneingeschränkt bei allen endoskopischen Verfahren (also auch z. B. im Bereich HNO) Anwendung finden kann, wenn digitale Videoendoskopiesysteme zum Einsatz kommen, wobei die digitale Bildweiterverarbeitung lediglich als fakultativer Leistungsbestandteil gefordert wird. |
Zuschlag für NBI/BLI/LCI
Die Empfehlung im Wortlaut: „Zuschlag für Narrow Band Imaging (NBI) und/oder Blue Light Imaging (BLI)/Light Color Imaging (LCI) und/oder ähnliche Bildgebungsverfahren, je Sitzung Abrechnung analog Nr. 634 GOÄ ‚Lichtreflex-Rheographie‘ 120 Punkte, Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5-fachen Satz 6,99/16,09/24,48 Euro.“
MERKE | Diese Leistung war lange umstritten. Versuche, diese Leistung unter der Nr. 5733 oder 1789 analog abzurechnen, wurden in Stellungnahmen von Ärztekammern auch abgelehnt bzw. lediglich als Steigerungsgrund für den evtl. anfallenden höheren Zeitaufwand der endoskopischen Leistung angesehen. Auch in der Kommentierung „praxisrelevanter Analogabrechnungen“ des PKV-Verbands (v. 25.08.2020) findet sich noch eine entsprechende Anmerkung: „Es handelt sich um eine Variante der Endoskopie (NBI= Narrow Band Imaging), sodass gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ für eine besondere Ausführung keine zusätzliche Gebühr berechnet werden kann. Ein ggf. erhöhter Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.“ Es bleibt deshalb zu hoffen, dass auch die PKV Ihre Auffassung korrigiert und Beanstandungen aufgrund der neuen Abrechnungsempfehlungen ausbleiben. |