· Fachbeitrag · GOÄ
Was bei Duplexsonografie der hirnversorgenden Arterien liquidiert werden kann
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Im Klinikalltag bestehen nach wie vor Irritationen bei der Abrechnung duplexsonografischer Leistungen. Oft kommt es zu Beanstandungen, weil Ausschlussregelungen der GOÄ nicht beachtet oder Leistungen abgerechnet werden, die nicht vertretbar sind. |
Das geht: Die Abrechnung der Sonografie hirnversorgender Arterien
Die Unsicherheiten in der Abrechnung dieser Leistungen bestehen seit dem Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung zur GOÄ zum 01.01.1996. Dabei hatte die Bundesärztekammer (BÄK) bereits fünf Monate später u. a. Empfehlungen zur Abrechnung duplexsonografischer Leistungen veröffentlicht, die z. T. auch heute noch zu berücksichtigen sind (Deutsches Ärzteblatt, 46, 93, Heft 28‒29, 15.07.1996). Demnach können für eine korrekte Privatliquidation die folgenden GOÄ-Ziffern angesetzt werden.
GOÄ-Nr. | Legende (Kurztext) | Punkte | Euro/1,8- bzw. 2,3-fach |
410 (1 x) | Ultraschalluntersuchung eines Organs* | 200 | 26,81** |
420 (3 x) | Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen* | 80 | 10,72** |
645 (1 x) | Dopplersonografie hirnversorgender Arterien | 650 | 68,20*** |
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