· Fachbeitrag · Honorar
Verschenken Sie kein Geld: Welchen Hinweis Ihre Privatliquidation enthalten sollte!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt Medizinrecht Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www. spkt.de
| Wie bei Schuldnern im „normalen“ Geschäftsleben ist es auch bei Patienten im Krankenhaus um die Zahlungsmoral nicht immer zum besten bestellt. Zur Durchsetzung unbezahlter Liquidationen empfiehlt sich ein bestimmter Hinweis auf den Rechnungen, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Längst nicht alle privatärztlichen Abrechnungsstellen haben die aktuelle Rechtslage umgesetzt. Auch der Chefarzt sollte mit dem Thema vertraut sein, um Honorarausfälle zu verhindern. |
Einfache Zahlungsfrist in der Rechnung genügt nicht
Schon mit Urteil vom 25. Oktober 2007 (Az. III ZR 91/07, Abruf-Nr. 073629) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Schuldner nicht in Verzug gesetzt wird, wenn die Rechnung die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels enthält. Nicht ausreichend sind daher Formulierungen in Rechnungen wie „Bitte den Rechnungsbetrag bis zum (…) ausgleichen“ oder „Die Überweisung ist bis zum (…) auf das angegebene Konto zu leisten“.
Verbraucherbelehrung erforderlich
Damit der Patient als Verbraucher durch die Rechnung in Verzug gesetzt werden kann, ist eine Verbraucherbelehrung gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Den dortigen Anforderungen würde zum Beispiel folgender Hinweis am Ende der Rechnung genügen:
Musterformulierung / Schuldnerverzug |
„Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.“ |
Mit dieser Formulierung können säumige Patienten - unabhängig von späteren Mahnschreiben - wirksam in Zahlungsverzug gesetzt werden und Verzugszinsen früher beansprucht werden. Zudem kann vor Gericht besser bewiesen werden, dass vorgerichtliche Anwaltsgebühren als Verzugsschaden entstanden sind. Mit der Formulierung auf der Rechnung muss im Prozess nur der Zugang der Rechnung selbst, jedoch nicht mehr der Zugang nachfolgender Mahnschreiben bewiesen werden - letzteres bestreiten Schuldner oft.
PRAXISHINWEIS | Der Chefarzt sollte prüfen, ob die in seinem Namen erstellten Privatliquidationen den erforderlichen Hinweis enthalten. Ansonsten weisen Sie Ihre Abrechnungsstelle hierauf hin! In einem Honorarprozess wird durch den Hinweis die Durchsetzbarkeit vor allem von Zinsen und Kosten erheblich leichter. |