· Fachbeitrag · Honorarrecht
Wirtschaftliche Informationspflicht bei Privatbehandlung: Patient muss Schaden nachweisen
von RA, FA für Medizinrecht Dr. Jan Moeck, Kanzlei D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Wenn ein Arzt weiß bzw. über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten unsicher ist, so muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei Verletzung dieser Pflicht der Patient die Beweislast dafür trägt, dass er sich bei ordnungsgemäßer Information gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte ( Urteil vom 28.01.2020, Az.VI ZR 92/19 ). |
Sachverhalt
Der Ehemann einer Patientin forderte für seine Ehefrau die Rückzahlung des gezahlten ärztlichen Behandlungshonorars für eine Krampfadertherapie. Er sah die Pflicht zur ordnungsgemäßen Information über die Höhe der Behandlungskosten nach § 630c Abs. 3 S. 1 BGB verletzt. Der beklagte Arzt leitet ein ambulantes Venenzentrum, das auf die minimalinvasive Behandlung von Venenleiden spezialisiert ist.
Die Patientin hatte bei dem Venenzentrum eine Behandlung ihrer Krampfadern mit dem „VenaSeal closure System“ durchführen lassen. Im Vorfeld unterzeichnete sie eine Erklärung, wonach sie darüber aufgeklärt wurde, dass das genannte Therapieverfahren in der GOÄ nicht gelistet und daher eine sogenannte Analogabrechnung erforderlich sei, die die PKV unter Umständen nicht (vollständig) anerkennen werde. Die private Krankenversicherung (PKV) lehnte eine Erstattung der Gebühren in Höhe von 3.517,50 Euro ab, weil es sich bei der Behandlung um ein wissenschaftlich nicht etabliertes Verfahren handle und eine medizinische Notwendigkeit nicht erkennbar sei.
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