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Ist die 24-stündige ärztliche Überwachung Inhalt der Nr. 276 GOÄ?
| FRAGE: „ Im CB 11/2020, Seite 13 erklären Sie, dass die Infusion von Zytostatika nach Nr. 276 GOÄ auch dann über mehrere Tage berechnungsfähig ist, wenn der Patient mit der angeschlossenen Zytostatikapumpe nach Hause geht. Dennoch lehnt der Krankenversicherer des Patienten die Berechnung an den Tagen 2 und 3 weiterhin ab (s. u.). Gibt es zur Berechnung der Nr. 276 GOÄ neue Erkenntnisse?“ |
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„Die Ziffer 276 bildet die Infusion von Zytostatika von mehr als 6 Stunden Dauer ab. Die Anlage der Medikamentenpumpe ist nicht in diesem Zeitfenster enthalten. Es findet keine 24-stündige ärztliche Überwachung des Patienten statt. Die Betreuung endet mit dem Verlassen der Praxis / der Ambulanz. Für den jeweils 2. und 3. Tag der Chemotherapie konnten wir die Ziffer 276 nicht berücksichtigen.“ |
Antwort: An der im o. g. Artikel vertretenen und durch einschlägige Kommentierungen gestützten Auffassung gibt es aus unserer Sicht keinen Grund für Zweifel. Neue Erkenntnisse liegen insbesondere zu einzelnen Auseinandersetzungen mit Kostenträgern nicht vor. Stellt man auf die Leistungslegende der Ziffer 276 ab, fällt zudem auf, dass hier nur der Infusionsvorgang beschrieben ist. Eine 24-stündige ärztliche Dauerüberwachung ist keinesfalls Leistungsinhalt und wäre auch realitätsfern. Hätte der Gesetzgeber eine solche Überwachung als Leistungsinhalt definieren wollen, hätte er das eindeutig tun müssen, wie nachstehende Beispiele zeigen.
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785 | Anlage und Überwachung einer Peritonealdialyse einschließlich der ersten Spülung |
786 | Peritonealdialyse bei liegendem Katheter einschließlich Überwachung, jede (weitere) Spülung |
399 | Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien ‒ einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen |