· Fachbeitrag · Innere Medizin, Chirurgie, Urologie, Gynäkologie
So rechnen Sie Endosonografien richtig ab
| Es gibt nicht die „eine“ Endosonografie. Sonografische Untersuchungen, bei denen der Schallkopf in den Körper eingebracht wird, erstrecken sich vom Bronchialgebiet und dem Ösophagus aus bis ins Rektum. Daraus ergibt sich ein Prinzip der Abrechnung: Sie besteht grundsätzlich aus Ultraschalluntersuchung plus einer Gebührenposition für die Besonderheit bei der Durchführung der Ultraschalluntersuchung plus ggf. Endoskopie. |
Für die Ultraschalluntersuchungen kommen „ganz normal“ die Nrn. 410 plus bis zu dreimal Nr. 420 GOÄ und/oder die Echokardiographien (Nr. 422 ff.) zum Ansatz - zudem ggf. die von der GOÄ vorgesehenen Zuschläge für Doppler- bzw. Duplexanwendungen und Farbkodierung. Abrechnungsbestimmungen und -ausschlüsse sind nicht anders zu handhaben wie bei transdermalen Untersuchungen. Die Abrechnung verschiedener Ultraschalluntersuchungen ist im CB bereits ausführlich dargestellt worden, sodass die Hinweise hier nicht wiederholt werden müssen (etwa CB 01/2014, S. 15).
Für die Besonderheiten der Einbringung sieht die GOÄ die Nrn. 402 (transösophageal) und 403 (transkavitär, z. B. transvaginal oder transrektal) vor. Im Gegensatz zu anderen Zuschlägen bei Sonografien sind diese Zuschläge steigerungsfähig - allerdings ohne Begründung nur bis 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach. Durch die Berechnung des Zuschlags ist die Besonderheit der Einbringung abgegolten, der Umstand der transkavitären Untersuchung kann nicht nochmals als Begründung für einen höheren Faktor bei den Sonografie-Ziffern herangezogen werden. Sonstige Steigerungsgründe, z. B. die Vielzahl der untersuchten Organe (vgl. dazu CB 02/2008, S. 20: Die Sonografie benachbarter Organe), bleiben davon aber unberührt.
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