· Fachbeitrag · Intensivmedizin
Neben der intensivmedizinischen Überwachung nach Nr. 435 ist nicht die ganze GOÄ ausgeschlossen
| Immer wieder - und in letzter Zeit verstärkt - stellen einige private Kostenträger im Zusammenhang mit der Berechnung der intensivmedizinischen Überwachung nach Nr. 435 GOÄ Behauptungen auf, die so nicht haltbar sind. Demnach seien - außer den ausdrücklich in den Abrechnungsbestimmungen zu dieser Leistung definierten Ausnahmen (Nr. 437 und Konsil durch einen anderen Arzt nach Nr. 60 GOÄ) - neben der Nr. 435 GOÄ keine anderen GOÄ-Leistungen berechenbar. Dies gelte auch dann, wenn sie von einem anderen Arzt erbracht würden. |
Die Argumente einiger Kostenträger
Die Kostenträger berufen sich dabei auf die fünfte und letzte Abrechnungsbestimmung zur Nr. 435 GOÄ: „Mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 435 sind Leistungen zur Untersuchung und/oder Behandlung von Störungen der Vitalfunktionen, der zugrundeliegenden Erkrankung und/oder sonstiger Erkrankungen abgegolten.“ Dies schließe außer der eigentlichen Intensivbehandlung auch alle Leistungen zur Behandlung von Grunderkrankungen und sonstigen Erkrankungen ein.
Wegen der dritten Abrechnungsbestimmung zur Nr. 435 „Teilleistungen sind auch dann mit der Gebühr abgegolten, wenn sie von verschiedenen Ärzten erbracht werden“ gelte das auch dann, wenn die Leistungen durch einen anderen Arzt erbracht würden. Nur für die Nr. 60 GOÄ (Konsil) sei eine Ausnahme vorgesehen.
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