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  • · Fachbeitrag · Konsile

    Ist ein tägliches Konsil nach einer OP eine Routinebesprechung?

    | FRAGE : „Nach einer großen Y-Prothesenoperation wurde der Patient auf die Intensivstation verlegt. Dort visitierte ihn über mehrere Tage täglich ein Gefäßchirurg. Er erneuerte Verbände und behandelte Wunden. Mit den Stationsärzten besprach er das weitere Vorgehen, bestimmte die Folgeoperationen (Oberschenkelamputation, VAC) und führte diese auch durch. Für das Konsil mit den Stationsärzten haben wir täglich die Nr. 60 GOÄ berechnet (Anästhesist auf Intensivstation). Hinzu kamen u. a. Verbandsleistungen nach den Nrn. 200 und 2006 GOÄ sowie die Nr. 2065 (Nekrosenabtragung) und die Nr. 2032 (Spül-/Saugdrainage, proximal). Der Kostenträger hat die Berechnung der Nr. 60 GOÄ als routinemäßig beanstandet. Dürfen wir die Nr. 60 wirklich nicht abrechnen? Es handelt sich hier ja nicht um Routine. Und was ist mit den übrigen Ziffern?“ |

     

    Antwort: Es handelt sich hier offensichtlich um eine automatisch generierte Beanstandung aus einer Prüfsoftware des Kostenträgers. Entkräften Sie den Vorwurf der „routinemäßigen Besprechung“ patientenindividuell. Von Vorteil ist hierbei auch der Nachweis einer Dokumentation eines Konsils in der Krankenakte. Auch erscheint es sinnvoll, darzulegen, dass es sich bei der hier berechneten Leistung nicht um einen Ersatz für eine (nicht berechnungsfähige) Visite handelt. Außer den Nrn. 200 und 5 GOÄ, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 435 GOÄ ausgeschlossen sind, können die restlichen von Ihnen aufgeführten Leistungen ebenfalls berechnet werden.

     

    • Konsil nach Nr. 60 GOÄ: Das ist grundsätzlich zu beachten
    • 1. Es darf sich nicht um routinemäßige Besprechungen (z. B. Abteilungskonferenz, Röntgenbesprechung, Patientenübergabe vom Rettungsarzt zum Krankenhausarzt, aber auch: Patientenübergaben bei Praxisvertretung, Abstimmung zwischen Operateur und Anästhesist vor operativen Eingriffen) handeln.
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    • 2. Die abrechnenden Ärzte dürfen nicht in einem zu engen organisatorischen Tätigkeitsverhältnis zueinander stehen. Aus diesem Grunde kann die Nr. 60 nicht abgerechnet werden für
      • Ärzte derselben Krankenhausabteilung,
      • Ärzte derselben Gemeinschaftspraxis,
      • Ärzte derselben Praxisgemeinschaft, sofern es sich um gleiche oder ähnliche Fachrichtungen handelt.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 1 | ID 46493208