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Kann eine Wahlleistungsvereinbarung auf die chirurgische Leistung beschränkt werden?
| FRAGE: „Kann eine individuelle Wahlleistungsvereinbarung in einer Klinik auf eine Leistung ‒ in diesem Fall die chirurgische Leistung ‒ beschränkt werden? Kann speziell z. B. die anästhesiologische Leistung unberücksichtigt bleiben.“ |
Antwort: Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden. § 17 Abs. 3, Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) lässt hier keine Ausnahme gelten:
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Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle [Hervorhebung durch die Redaktion] an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. |