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    Delegation psychotherapeutischer Leistungen

    | FRAGE: Ich bin Chefarzt in einer psychosomatischen Klinik. Bei uns wird die Kunsttherapie bzw. die konzentrative Bewegungstherapie in der Gruppe (mit bis zu 8 Personen für 100 Minuten) als übendes Verfahren (847, 2,3-fach) mit etwa 5 Euro je Teilnehmer bewertet. Das Gleiche gilt für entsprechende Einzelbehandlungen mit 50 Minuten, die als 846 (2,3-fach = 20 Euro) berechnet werden. Nach meinem Verständnis bezeichnet die 846 aber eher Entspannungsverfahren wie progressive Muskelentspannung o. ä. Die Kunsttherapie wird ja von Therapeuten mit Hochschulabschluss und anschließender Weiterqualifizierung erbracht. Ist es denn möglich, eine leistungsgerechtere Abrechnung vorzunehmen ‒ z.B. analog die 862 (2,3-fach = 46 Euro) oder die 871 (2,3-fach = 20 Euro je Teilnehmer)? Die gleiche Frage gilt für das soziale Kompetenztraining in Gruppen, das von einer Sozialpädagogin geleitet wird. Und ist es möglich, eine Gruppenbehandlung, die von einer Psychologin in Ausbildung (PiA) erbracht wird, mit der 862 oder 871 abzurechnen? |

     

    Antwort: Nach unserer Erfahrung werden die von Ihnen beschriebenen Therapien meist mit Ziffer 846/847 analog berechnet.

     

    Die Ziffern 861 ff. werden der sogenannten „großen Psychotherapie“ zugeordnet. Bei Abrechnung dieser delegierten Leistungen „analog“ kommt es häufig zu Beanstandungen der Kostenträger u. a. auch bei beihilfeberechtigten Patienten.