· Nachricht · Leserforum GOÄ
Muss ein konsiliarisch hinzugezogener Chefarzt alle Leistungen selbst erbringen, um sie als Wahlleistung abrechnen zu können?
| FRAGE: „Im Rahmen der internistischen Behandlung eines Patienten wurde die chirurgische Abteilung konsiliarisch hinzugezogen. 25 Stunden nach Aufnahme des Patienten hat ein chirurgischer Assistenzarzt diverse Leistungen (u. a. Ziffer 1‒60, Wundversorgung etc.) erbracht. Dürfen nach den ersten 24 Stunden nach Aufnahme auch die Leistungen von Assistenzärzten aus anderen Abteilungen jeweils über den Chefarzt der hinzugezogenen chirurgischen Abteilung abgerechnet werden?“ |
Antwort: Die Leistungslegende zu Nr. 60 GOÄ (Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten) ist eindeutig und lässt eigentlich keinen Auslegungsspielraum zu: Auch der Konsilpartner muss liquidationsberechtigt sein. Ausnahmen in den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 60 sind nur für den ständigen ärztlichen Vertreter des Konsilpartners vorgesehen. Nr. 60 ist zwar innerhalb der Aufzählung in § 4 Abs. 2 GOÄ genannt (Nr. 1‒62), unterliegt aber zusätzlich eigenen allgemeinen Abrechnungsbestimmungen bzgl. der Person des Leistungserbringers. Hätte man die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung als Abrechnungsbedingung nur den Bedingungen des § 4 Abs. 2 GOÄ unterwerfen wollen, wären weitere einschränkende allgemeine Bestimmungen nach Nr. 60 GOÄ überflüssig.
Weitere Leistungen nach den Nrn. 1‒62 unterliegen nur den Bestimmungen von § 4 Abs. 2 GOÄ und wären auch außerhalb der 24-Stunden-Fristen nach Aufnahme bzw. vor Entlassung bei Erbringung durch Assistenzärzte berechnungsfähig. Hier sind wiederum die Visiten nach den Nrn. 45 und 46 GOÄ während der gesamten Dauer der stationären Behandlung ausgeschlossen, ebenso die Nrn. 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 GOÄ. Wundversorgungen z. B. nach Nr. 2006 GOÄ oder Verbände mit Ausnahme der Nr. 200 GOÄ wären hingegen generell delegationsfähig.