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  • · Nachricht · Leserforum GOÄ

    Sachkosten bei nachstationären Leistungen

    | FRAGE: „Ich habe bei einem Kassenpatienten mit Zusatzversicherung nachstationäre Leistungen (nach § 115 a SGB V) abgerechnet. In diesem Zusammenhang fielen Sachkosten in Höhe von 300 Euro an. Die Versicherung beruft sich nun neuerdings darauf, dass diese Bestandteil der allgemeinen Krankenhauskosten seien. Ich bin nun verunsichert, wie die Rechtslage ist.“ |

     

    Antwort: § 2 des Krankenhausentgeltgesetzes definiert die allgemeinen Krankenhausleistungen.

     

    • Auszug

    § 2 Krankenhausleistungen

    (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger.

     

    (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.