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Von Diätassistentin durchgeführte Ernährungstherapie als Wahlleistung berechnungsfähig?
| FRAGE: „Zur Abteilung unseres Chefarztes für Allgemein- und Viszeralchirurgie gehört u. a. ein Adipositaszentrum. I. d. R. führt eine Diätassistentin die Ernährungstherapie durch. Kann der Chefarzt diese Leistung bei Privatpatienten als Wahlleistung abrechnen oder muss er die Ernährungstherapie persönlich erbringen? Gibt es Unterschiede zwischen ambulanter und stationärer Durchführung?“ |
Antwort: Zunächst besteht kein Unterschied zwischen ambulant oder stationär durchgeführten Leistungen. Strukturierte Einzelschulungen wie z. B. bei Ernährungsstörungen und Diabetes (Nr. 33 analog) sind ebenso wie Beratungsleistungen höchstpersönliche, nicht delegierbare Schulungsleistungen eines Arztes. Die Gruppenschulung nach Nr. 20 dagegen kann auch von entsprechend qualifiziertem Hilfspersonal unter Anleitung und Aufsicht des Arztes durchgeführt werden.