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Wahlärztliche Leistungen und Stellvertretung
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Verschiedene Leseranfragen zur Stellvertretung bei wahlärztlichen Leistungen sind für den CB Chefärzte Brief Anlass genug, die wesentlichen Voraussetzungen und vermeidbaren Fallstricke zum Thema darzustellen. |
Wahlärztliche Leistungen
Der Patient, der mit dem Krankenhausträger eine Wahlarztvereinbarung schließt, kauft sich die persönliche Betreuung und Leistungserbringung durch einen bestimmten Arzt, nämlich den Wahlarzt, hinzu. Der Patient ist demnach bereit, für die Behandlung durch den Wahlarzt ein zusätzliches Honorar zum Pflegesatz zu zahlen, weil er sich eine besonders sachkundige und sorgfältige ärztliche Behandlung durch den Wahlarzt erhofft. Er will sich die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation sowie Erfahrung des von ihm gewählten Arztes sichern ‒ und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung überhaupt auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist.
Damit liegt der wesentliche Unterschied zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht in der Art der ärztlichen Leistung, sondern in der Person des behandelnden Arztes.
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